Gast-Aufnahmevertrag
(Herausgegeben von der Fachgruppe Hotels im Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e.V.)
Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht möglich war, bereitgestellt worden ist. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist. Der Gastwirt (Beherbergungsbetrieb) ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers Schadensersatz zu leisten. Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten betriebsüblichen Preis zu zahlen, abzüglich der vom Gastwirt ersparten Aufwendungen. Der Gastwirt ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden. Bis zur anderweitigen Vergabe des Zimmers hat der Gast den für die Dauer des Vertrages errechneten Betrag zu bezahlen Verbindlich ist das vom Beherbergungsbetrieb abgegebene Angebot. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort. Anderslautende Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.